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Schufa - Inkasso - DSGVO – Urteile, Analysen und Tipps.

"Kein Löschgrund", sagt ihr? Dann will ich's ganz genau wissen.

Wieder Freitag, wieder Fax. Willkommen zur neuesten Folge von: „Was macht eigentlich die SCHUFA?“

Spoiler: Sie schweigt, wiederholt sich oder tut so, als wären meine Fragen einfach nicht da.

Offenbar waren meine bisherigen Anfragen entweder zu komplex fürs ServiceCenter – oder, und das vermute ich stark, die Mitarbeitenden sind angewiesen, auf keinen Fall jemals einen konkreten Speichergrund für erledigte Einträge zu nennen.

Denn: Meiner Meinung nach gibt es keinen.
Wäre er vorhanden, hätte ich ihn längst per Textbaustein erhalten.

Darum dachte ich mir: Wenn die SCHUFA sich so auf die Löschanfrage versteift – dann machen wir’s einfacher.
Heute frage ich nur nach dem konkreten Grund und Zweck der Speicherung.

Dem Verweis auf den CoC habe ich in meiner Anfrage direkt die Grundlage entzogen – siehe Abschnitt LG Berlin, Az. 63 O 56/24.
Aber heute geht es nicht ums Löschen.
Heute geht es ums Erklären. Und darum, ob die SCHUFA das kann.

Update, 13. April 2025:
Die SCHUFA hat inzwischen geantwortet (31.03.25). Leider enthält das Schreiben weder eine konkrete Rechtsgrundlage, noch den Speicherzweck, noch eine Fristenberechnung – also genau das, was ich laut DSGVO explizit abgefragt habe.

Stattdessen verweist man erneut auf frühere Korrespondenz und bittet um „weitergehende Unterlagen“.
Juristisch gesehen müsste die SCHUFA auf meine Fragen antworten. Dass sie es nicht tut, spricht für sich.
Ich habe übrigens sicherheitshalber nochmal bei der SCHUFA nachgefragt, ob das wirklich die Antwort auf genau dieses Schreiben sein soll.
Mal sehen, ob da noch was kommt. 🤷‍♂️
Die vollständige Antwort findet ihr ganz unten im Beitrag.

Diesen Text könnt ihr übrigens als Faxvorlage nutzen wenn ihr wollt, für eine eigene DSGVO-Auskunft über Speichergrund eines erledigten Eintrages. (Einfach mit euren Daten ersetzen – und wie immer: ohne juristische Gewähr, aber mit viel ❤️)

📠 Fax vom 28. März 2025: DSGVO-Auskunft über Speichergrund

Datum: 28. März 2025


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere Sie hiermit auf, mir nach Art. 15 Abs. 1 lit. a und f DSGVO sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a–c DSGVO den exakten Speichergrund für den nachfolgend benannten erledigten SCHUFA-Eintrag mitzuteilen:

Eintrag: XXX
**Aktenzeichen: XXX
Erledigungsdatum: 28.04.2023
**SCHUFA-Datensatznummer: XXX

Ich fordere insbesondere:

  • die Benennung der konkreten Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO inkl. Absatz und ggf. Erwägungsgrund,
  • den konkreten Speicherzweck,
  • die genaue Fristenberechnung in diesem Fall,
  • die betroffenen Systeme/Datenbanken, in denen der Eintrag gespeichert ist,
  • sowie den Empfängerkreis der Datenweitergabe, sofern weiterhin aktiv.

Ein Verweis auf allgemein abrufbare Texte (z. B. Ihre Webseite oder den Code of Conduct) reicht nach DSGVO nicht aus. Ich habe ein Recht auf individuell bezogene Auskunft.

Die pauschale Berufung auf den „Code of Conduct“ ist in meinem Fall nicht mehr zulässig, da ich diese Grundlage mit Hinweis auf das Urteil des LG Berlin (Az. 63 O 56/24) ausdrücklich bestreite.
Darin wird die behauptete Rückfallgefahr anhand Ihrer eigenen Statistik als nur 5–6 % bewertet – und die Speicherung erledigter Forderungen daher als nicht notwendig und nicht verhältnismäßig eingestuft.

Ich entziehe deshalb in dieser Anfrage der Berufung auf den CoC jegliche Grundlage.


Ich weise darauf hin, dass mein Fall bereits:

  • beim Hessischen Datenschutzbeauftragten (HBDI Aktenzeichen XXX),
  • und beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI Az. XXX)

zur Prüfung eingereicht wurde.
Der BfDI wurde von mir involviert, da ich in der Praxis der SCHUFA systematische Verstöße gegen die DSGVO erkenne – insbesondere hinsichtlich:

  • der Speicherpraxis,
  • der fehlenden Einzelfallprüfung,
  • und der Anwendung eines pauschalen Verhaltenskodex.

Auch dieses Schreiben wird vollumfänglich zur Akte beim HBDI sowie beim BfDI genommen.


Sollte erneut keine inhaltlich vollständige Antwort erfolgen, folgt die Anzeige einer systematischen DSGVO-Verletzung nach Art. 57 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Mit freundlichen Grüßen

Kay Schneider

(Für alle Mitlesenden: Ja, ich habe das Recht auf diese Auskunft. Geregelt in Art. 15 und 6 DSGVO – und nein, ein Link auf irgendeine Webseite reicht nicht.)

Diese Vorlage basiert auf meinem eigenen Verfahren mit der SCHUFA. Sie stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte prüfe selbst oder wende dich im Zweifel an eine Rechtsberatung.

Antwort der SCHUFA vom 31. März 2025

Antwort des Schufa ServiceCenters:
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