Hier dokumentiere ich einen weiteren Schriftwechsel mit der SCHUFA Holding AG – konkret mein Lösch- und Berichtigungsersuchen vom 05. März 2025 und die Antwort vom 20. März 2025.
Dieser Beitrag soll Betroffenen und Medien zeigen, wie die SCHUFA mit datenschutzrechtlich begründeten Ersuchen umgeht – vor allem, wenn sie nicht von einer Kanzlei stammen.
(Spoiler: Überraschend unelegant.)
Heute erleben wir, wie die SCHUFA mich offiziell ghostet.
Ja, wirklich – in ihrer Antwort vom 20. März 2025 schreibt sie sinngemäß:
„Bitte schreiben Sie nicht mehr, wir antworten eh nicht mehr.“ 🤷♂️
Blöd nur: Das widerspricht ganz klar den Pflichten nach Art. 12 und 17 DSGVO.
Löschersuchen müssen beantwortet und bearbeitet werden – egal, ob sie nerven oder nicht.
SCHUFA, was ist los? Ghosting ist keine gültige Strategie im Datenschutzrecht.
Natürlich – wie gewohnt – erfolgte die Antwort ausschließlich per Briefpost.
E-Mail? Nein danke, sagt die SCHUFA.
Für ein Unternehmen, das sich selbst als „datengetrieben“ bezeichnet,
wirkt das – mit Verlaub – eher wie digitaler Steinzeitbetrieb.
📌 Das Wichtigste in Kürze
- Meta Data
- Laufzeit Schufa intern 05.03 - 20.03 (17 Tage / 14 Werktage )
- +5 Werktage im vgl zum 1 Schreiben
Meine Kernargumente:
- Der Eintrag wurde vollständig beglichen und ist daher nicht mehr notwendig.
- Es besteht keine rechtliche Grundlage für die Speicherung und Nutzung der Daten zu Scoring-Zwecken.
- Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts bestätigen, dass die Speicherung von erledigten Forderungen unzulässig ist, wenn diese keinen Bezug zur Kreditwürdigkeit mehr haben.
Was die SCHUFA dazu sagt:
Argument | Reaktion |
---|---|
Löschung des Eintrags | Keine inhaltliche Auseinandersetzung, standardisierte Antwort |
Relevante Urteile (Landgericht Karlsruhe, Oldenburg, etc.) | Ignoriert, keine Stellungnahme zu den vorgebrachten Urteilen |
Bereits beglichene Forderung | Ignoriert, keine rechtliche Begründung zur Aufrechterhaltung des Eintrags |
Juristische Argumentation der SCHUFA:
- Keine konkrete Antwort auf die DSGVO-Anforderungen, weder zu Art. 17 (Recht auf Löschung) noch zu Art. 15 (Auskunftsrecht).
- Die SCHUFA verweist auf ihre Standardverfahrensweisen, ohne die rechtlichen Urteile zu berücksichtigen.
📩 Antwort der SCHUFA vom 20. März 2025
(als Klartext)
Guten Tag Kay,
gerne haben wir Ihr Anliegen nochmal überprüft. In Ihrer letzten Mitteilung werden keine neuen relevanten Tatsachen genannt. Daher beachten Sie bitte unsere vorangegangenen Antworten. Weitere Anfragen gleichen Inhalts werden wir nicht mehr beantworten.
Freundliche Grüße
Ihr SCHUFA-Serviceteam
🧠 Fazit
Mal wieder eine Runde Taubenschach mit der SCHUFA.
Keine Antwort auf konkrete DSGVO-Artikel, keine Stellungnahme zu den relevanten Urteilen.
Das ist kein Dialog – das ist systematische Ignoranz.
Es zeigt sich erneut, dass die SCHUFA nicht bereit ist, sich ernsthaft mit den rechtlichen Argumenten auseinanderzusetzen und weiterhin auf standardisierte Antworten zurückgreift, ohne auf die individuelle Sachlage einzugehen.
🖼️ Originale Schreiben (Scans)
Mein Schreiben vom 05.03.2025
Mein Schreiben S 1
Mein Schreiben S 2
Mein Schreiben S 3
Mein Schreiben S 4
Mein Schreiben S 5
Schufa Antwort vom 20.03.2025
Antwort der SCHUFA vom 20. März 2025