Die SCHUFA löscht selbst beglichene Einträge oft nicht, obwohl der Europäische Gerichtshof und deutsche Gerichte in mehreren Entscheidungen Hinweise darauf gegeben haben, dass eine längere Speicherung problematisch sein kann – insbesondere ohne individuelle Prüfung.
Die SCHUFA beruft sich dabei auf einen sogenannten „Code of Conduct“, der angeblich mit der DSGVO vereinbar sein soll. Doch wie kann ein solcher Kodex mit europäischem Datenschutzrecht übereinstimmen, wenn er offenbar zur systematischen Löschungssperre führt?
Ich habe diese Frage offiziell an den Hessischen Datenschutzbeauftragten gestellt – und warte auf eine Antwort.
👉 Hier geht’s zur Anfrage auf FragDenStaat:
🔗 fragdenstaat.de/anfrage/code-of-conduct-der-schufa-vereinbarkeit-mit-dsgvo-trotz-systematischer-loeschverweigerung
Ich halte euch auf dem Laufenden.