Hinweis: Ich bin kein Jurist – das ist meine persönliche Zusammenfassung in verständlicher Sprache.
Neues Urteil, bekannte Linie.
LG Aachen Az.: 8 O 224/24 vom 17.04.2025 folgt OLG Köln im Streit über SCHUFA Eintrag erledigter Forderungen
Das Landgericht Aachen hat am 17.04.2025 entschieden:
💥 Die Speicherung erledigter Forderungen durch die SCHUFA wurde vom Gericht als rechtswidrig eingestuft.
Besonders interessant:
➡️ Das Gericht bezieht sich explizit auf das OLG Köln vom 10.04.2025 (Az. 15 U 249/24) – ein zu dem Zeitpunkt gerade einmal 7 Tage altes Urteil!
➡️ Es bestätigt: Auch nach der Erledigung dürfen Forderungen nicht mehr gespeichert werden.
➡️ Frühere Einwilligungen genügen nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen der DSGVO (Art. 6 und 7).
Damit fügen sich die Urteile zu einem klaren Gesamtbild:
Die Zeit der Speicherwut scheint vorüber.
Demgemäß (😉) bleibt nur zu sagen:
Die SCHUFA sollte anfangen, nicht nur Daten zu verarbeiten, sondern auch Urteile.
Quellen & Hintergrund
Das Urteil als PDF & weitere Infos auf der Seite vom Anwalt Dr. Veaceslav Ghendler
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