Hinweis: Ich bin kein Jurist – das ist meine persönliche Zusammenfassung in verständlicher Sprache.
💥 Urteil gegen die SCHUFA: LG Berlin kippt Speicherpraxis
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Das Landgericht Berlin II (Az. 63 O 56/24) vom 30.12.2024 hat ein starkes Zeichen gesetzt:
Erledigte SCHUFA-Einträge dürfen nicht länger als 6 Monate gespeichert werden.
Im Urteil wird deutlich:
„Ein bloßes Interesse der Wirtschaft genügt nicht, um Grundrechte dauerhaft zu beschneiden.“
Die SCHUFA berief sich auf ein „berechtigtes Interesse“ – und verlor.
Auch die oft zitierte „Rückfallquote“ von 5–6 % überzeugte das Gericht nicht:
Zu wenig Aussagekraft, zu viel Schaden für Betroffene.
Zum Vergleich:
Die durchschnittliche Ausfallquote bei Krediten in Deutschland lag 2016 laut Statista bei nur 2,2 %.
→ 5–6 % sind also nicht „massiv erhöht“, wie oft behauptet.
Besonders relevant für Betroffene:
Auch die Meldung eines Erledigungsvermerks stellt eine neue Datenverarbeitung dar – und unterliegt damit vollständig der DSGVO.
Ergebnis
- Das Urteil ist ein Meilenstein für Verbraucherrechte
- Der Kläger erhielt 150 € immateriellen Schadenersatz
- Die Botschaft: Datenschutz ist kein leeres Versprechen.