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Urteil gegen die SCHUFA: LG Berlin II (Az. 63 O 56/24) kippt Speicherpraxis

Hinweis: Ich bin kein Jurist – das ist meine persönliche Zusammenfassung in verständlicher Sprache.

💥 Urteil gegen die SCHUFA: LG Berlin kippt Speicherpraxis

Link zum Urteil ganz unten

Das Landgericht Berlin II (Az. 63 O 56/24) vom 30.12.2024 hat ein starkes Zeichen gesetzt:

Erledigte SCHUFA-Einträge dürfen nicht länger als 6 Monate gespeichert werden.

Im Urteil wird deutlich:

„Ein bloßes Interesse der Wirtschaft genügt nicht, um Grundrechte dauerhaft zu beschneiden.“

Die SCHUFA berief sich auf ein „berechtigtes Interesse“ – und verlor.
Auch die oft zitierte „Rückfallquote“ von 5–6 % überzeugte das Gericht nicht:

Zu wenig Aussagekraft, zu viel Schaden für Betroffene.

Zum Vergleich:
Die durchschnittliche Ausfallquote bei Krediten in Deutschland lag 2016 laut Statista bei nur 2,2 %.
5–6 % sind also nicht „massiv erhöht“, wie oft behauptet.

Besonders relevant für Betroffene:

Auch die Meldung eines Erledigungsvermerks stellt eine neue Datenverarbeitung dar – und unterliegt damit vollständig der DSGVO.

Ergebnis

  • Das Urteil ist ein Meilenstein für Verbraucherrechte
  • Der Kläger erhielt 150 € immateriellen Schadenersatz
  • Die Botschaft: Datenschutz ist kein leeres Versprechen.

Quellen & Hintergrund

PDF & Entscheidung via dejure.org

Ergänzende Einordnung von Dr. Veaceslav Ghendler

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